Stellungnahme zur Änderung der Geflügelpestverordnung
Im Zuge der Novellierung der Geflügelpestverordnung, die noch in diesem Jahr stattfinden soll, konnte der BDRG wie einige andere auch eine Stellungnahme abgegeben, deren grobe Kernpunkte zu den einzelnen Passagen der Verordnung zuzuordnen sind:
1. Definitionen:
Trennung des Begriffes Geflügel in Geflügel, das zum
Zweck der Erzeugung von Konsumeiern und Fleisch wird und Tieren die zu anderen
Zwecken (z.B. für Ausstellungen) gehalten werden.
2. Herausnahme der Tauben aus der Verordnung
3.
Aufstallung/ Restriktionszonen:
Aufstallung ausschließlich in absoluten Risikogebieten
für 21 Tage, Restriktionszonen sollen bei Wildvogelfunden nur verhängt werden,
wenn in der Nähe des positiven Wildvogels Ausbrüche von HPAI bei einem
Hausgeflügelbestand festgestellt wird. Gleichwertig mit einer Aufstallung sollen andere
geeignete Mittel sein, die sicherstellen, dass der Kontakt zu Wildvögeln, die
bei der Verbreitung eine Rolle spielen könnten, durch andere geeignete Mittel
wirksam unterbunden wird. Dies können z.B. Netze mit einer Maschenweite (6 cm)
auf denen der Schnee nicht liegen bleiben kann sein (Kleinvögel spielen bei der
Verbreitung der Krankheit keine Rolle). Ausnahmen für Zier-, Groß- und Wassergeflügel sollen
aus Tierschutzgründen erteilt werden. Die Sentinelhaltung muss gleichwertig zur
virologischen Beprobung sein.
4. Keulung:
Eine Keulung auf Verdacht widerspricht dem Tierschutz. Es
muss auf den Befund gewartet werden. In besonderen Einrichtungen wie den Zier-
und Rassegeflügelzuchten soll, wenn es möglich ist, von der Keulung abgesehen
werden.
Die Stellungnahme wurde mit einer entsprechenden fachlichen Begründung und auf jüngst stattgefundenen Gespräche beruhend durch den BDRG fristgemäß eingereicht.
Wir werden Sie hierzu informieren, sollten wir weitere Neuigkeiten erfahren.
Steffen Kraus
Beisitzer im Präsidium
Beisitzer im Präsidium